Die Vergütung eines Testamentsvollstreckers unterliegt nur der Einkommensteuer, jedoch nicht der Erbschaftsteuer.
Viele Erblasser bewegt die Frage, ob der im Testament geäußerte letzte Wille auch tatsächlich umgesetzt wird. Es ist durchaus denkbar, dass den Erben das ererbte Unternehmen nicht so am Herzen liegt wie dem Verstorbenen. Statt an der Erhaltung des Unternehmens können die Erben an einer Zerschlagung interessiert sein, um Kasse zu machen oder um Einfluss zu sichern. Viele Erblasser setzen daher eine Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker ein, damit der Wille des Erblassers auch umgesetzt wird.
Da die Arbeit eines Testamentsvollstreckers verantwortungsvoll und zeitaufwendig ist, wird oft eine hohe Vergütung festgesetzt. Manchmal will der Erblasser den Testamentsvollstrecker auch für seine frühere Tätigkeit im Dienste des Unternehmens belohnen. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass der Testamentsvollstrecker durch ein hohes Testamentsvollstreckerhonorar nicht zum Erben werden kann. Das Honorar unterliegt daher nicht der Erbschaftsteuer, sondern nur der Einkommensteuer.