Lebenslanges Wohnrecht - ein kurzer Überblick

Erbrecht · Nießbrauchsrecht & Wohnrecht

Mit der Option des lebenslangen Wohnrechts können die Eltern der potentiellem Erben in der eigenen Immobilie bleiben, auch wenn das Haus oder die Wohnung schon längst den Kindern gehört.

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Das lebenslange Wohnrecht

Das lebenslange Wohnrecht beschreibt das Recht, das es Bewohnern eines Hauses oder einer Wohnung erlaubt, diese unabhängig vom Besitz, bis zum Tod zu bewohnen. Das Recht wird durch den Eigentümer gewährt und bleibt auch bei einem Verkauf der Immobilie weiterhin bestehen. Außerdem kann das lebenslange Wohnrecht gänzlich oder teilweise gewährt werden, abhängig davon, ob dem Nutznießer für die ganze Immobilie oder nur für eine Teil der Immobilie das Wohnrecht zugestanden wird. Im Regelfall kommt das lebenslange Wohnrecht zum Einsatz, wenn Eltern ihren Kinder oder Enkeln die eigene Immobilie mit einer Schenkung überschreiben, um die Erbschaftssteuer zu mindern. Mit dem lebenslangen Wohnrecht wird den Eltern aber weiterhin das Recht gesichert, ihre gewohnten vier Wände bis zum Lebensende zu bewohnen. Er bedarf einer Eintragung des Wohnrecht ins Grundbuch. Nur dann behält es seine Gültigkeit, auch wenn die Kinder das Haus oder die Wohnung verkaufen.
Das lebenslange Wohnrecht ist im §1093 des bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, wo sind auch die Rechte des Inhabers des lebenslanges Wohnrechtes finden:

Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

Das lebenslangen Wohnrecht bringt neben Rechten auch Pflichten für den Inhaber des Wohnrechts mit sich. Damit die Möglichkeiten des lebenslangen Wohnrechts ausgeschöpft werden können, sollte man sich umfassend durch einen Experten zu den Rechten und Pflichten beraten lassen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die meisten Regelungen ausschließlich die von den Inhabern des Wohnrechts bewohnten Räume betreffen.

Nutzungsrecht:
Das lebenslange Wohnrecht räumt den Inhabern nicht nur das Nutzungsrecht der entsprechenden Räumlichkeiten ein, wenn sich das Wohnrecht lediglich auf bestimmte Räume der Immobilie bezieht. Darüber hinaus dürfen z.B. Außenanlagen der Wohnung oder des Hauses mitbenutzt werden. Gemeinschaftsräumlichkeiten wie ein Waschkeller oder ein Fahrradkeller dürfen mit dem lebenslangen Wohnrecht ebenfalls genutzt werden.

Aufnahmerecht:
Der Inhaber eines lebenslangen Wohnrechtes entscheidet selber, wer bei ihm wohnen darf, sprich wen er aufnimmt. Das heißt, dass entweder ein neuer Lebenspartner, Familienmitglieder oder auch eine Person, die die Pflege übernimmt, in das Haus oder die Wohnung aufgenommen werden dürfen. Relevanz gewinnt dieses Recht unter anderem dann, wenn z.B. der Vater zuerst verstirbt und die überlebende Mutter einen neuen Lebenspartner hat, mit dem sie zusammenleben möchte. Auch die Aufnahme einer Pflegeperson ist häufig gelebte Praxis.

Instandhaltung:
Geht ein Gegenstand in der Immobilie kaputt, so müssen die Inhaber des Wohnrechtes für die Reparatur aufkommen. Erst wenn es sich um größeren Reparaturen handelt, wie etwa der Erneuerung des Daches oder der Sanierung der Fassade ist der Eigentümer zur Finanzierung verpflichtet. Um weitere Prozesse der Instandhaltung der Immobilie muss sich der Eigentümer kümmern. Hierzu zählt u.a. auch das Schneeräumen im Winter. Bei Ausbesserungen die kosmetischen Charakter besitzen und nicht die Wohnqualität beeinflussen, ist der Eigentümer nicht zur Behebung verpflichtet. Beispielhaft wäre das Ersetzen eines konventionellen Kochfeldes durch ein Induktionskochfeld.

Nebenkosten:
Analog zu einem Mietverhältnis müssen die Inhaber des Wohnberechtigten für die anfallenden Nebenkosten der bewohnten Immobilie gerade stehen. Betroffen sind in diesem Fall die Kosten für Heizung und Wasser, aber auch die Stromkosten.

Beendigung des Wohnrechts:
Bestimmten Umständen können zu einem Verfall des lebenslangen Wohnrechtes führen. Im Regelfall verfällt es jedoch erst mit dem Ableben des Rechteinhabers. Allerdings kann das Wohnrecht auch dann wegfallen, wenn die Immobilie durch der Insolvenz des Eigentümers zwangsversteigert werden muss. Bei solchen Fall kommt es darauf an, ob das Wohnrecht im Grundbuch vorrangig eingetragen wurde. Nur wenn es vor dem Recht des Gläubigers im Grundbuch steht, dann bleibt das Wohnrecht unberührt. Im nachrangigen Fall erlischt das lebenslange Wohnrecht im Zuge die Zwangsversteigerung. Wenn ein Haus oder eine Wohnung ganz klassisch verkauft werden, bleibt das Wohnrecht in jedem Fall erhalten.